Wohnimmobilie
Valena Immobilien deckt das gesamte Spektrum der Verwaltung, Vermittlung und Verwertung ab. Als Immobilienexperten liegen uns besonders die Wertsteigerung und der Werterhalt Ihrer Immobilie am Herzen. Durch unser betriebswirtschaftliches und rechtliches Wissen können wir professionelles Immobilienmanagement aus einer Hand anbieten.
Gewerbe- und Sonderimmobilien/Unternehmen
Hohe Kapitalbindung, nachträglich schwer änderbare Entscheidungen über Größe, Nutzbarkeit und Ausführung erfordern gerade beim Ankauf von Gewerbe- und Sonderimmobilien eine genaue und erfahrene Planung, um sinnvolle Investitionsentscheidungen zu treffen. Beim Verkauf von Gewerbe- und Sonderimmobilien ist eine hohe Intransparenz des Marktes gegeben. Dies bringt sowohl für den Eigentümer als auch den Investor hohe Chancen, aber auch hohe Risiken mit sich. Das Lösen von komplexen Aufgaben ist durch unser hohes fachliches Wissen, sowie unser hervorragendes Netzwerk möglich
VALENA Immobilien. Immobilien aus Leidenschaft.
Grunderwerbsteuer bei Betriebsübergabe
Unter gewissen Voraussetzungen, kann bei der Übertragung von Grundstücken im Zuge der Übergabe eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils, der Unternehmensnachfolger einen Freibetrag von EUR 900.000,00 (bei Gewerbebetrieben) geltend machen. Außerdem beträgt der Steuersatz der GrESt 0,5 % vom Grundstückswert.
Einbringung von Immobilien ins Betriebsvermögen
Werden sog. „Alt-Immobilien“ vom Privatvermögen in das steuerliche Betriebsvermögen eingebracht, geht die Eigenschaft des „Altvermögens“ nicht verloren. Künftige Wertsteigerungen den Grund und Bodens unterliegen auch danach dem günstigeren Immo-ESt Steuersatz, wenn das Grundstück verkauft wird.
Begründung von Wohnungseigentum
Wohnungseigentum muss im Grundbuch verbüchert sein und ist auf dem Grundbuchsauszug zu sehen.
Die Grundlage für die Eintragung ins Grundbuch kann ein Vertrag, eine gerichtliche Entscheidung oder eine gerichtliche Aufteilung des ehelichen Vermögens sein.
An Keller- oder Dachbodenräumen, Hausgärten oder Lagerplätzen kann nur Zubehör-Wohnungseigentum begründet werden. Der Zugang zu den „Zubehör-Wohnungseigentumsobjekte“ darf nicht ausschließlich über fremde Wohnungseigentumsobjekte zugänglich sein. Das bedeutet, sie müssen entweder über das eigene Wohnungseigentumsobjekt oder über allgemeine Flächen zugänglich sein.